Am 1. Juni 2025 trat eine Anpassung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft. Ziel ist, Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW) zusätzliche Schutzzeiten zu ermöglichen
Je nach SSW gelten nun folgende gesetzlich festgelegte Schutzfristen:
ab 13. SSW: 2 Wochen
ab 17. SSW: 6 Wochen
ab 20. SSW: 8 Wochen
Diese Fristen sollen betroffenen Frauen ausreichend Zeit für körperliche Erholung und psychische Verarbeitung bieten.
Freiwillige Inanspruchnahme: Frauen können selbst entscheiden, ob und wie lange sie die Schutzfrist nutzen möchten
Die Regelung gilt zunächst für abhängig Beschäftigte.
Inkludiert sind auch Bundesbeamtinnen, Soldatinnen sowie Selbstständige, die freiwillig Krankengeld versichert sind
Unabhängig von der gestaffelten Regelung bei Fehlgeburten:
Bei einer Totgeburt ab der 24. SSW gilt weiterhin eine einheitliche Schutzfrist von 14 Wochen
Das Mutterschutzgesetz trat erstmals am 1. Januar 2018 in Kraft und führte u. a. Kündigungsschutz nach Fehlgeburten ab der 12. SSW ein
Im Februar 2025 stimmte der Bundesrat dem Gesetzentwurf einstimmig zu
Die neue Regelung wurde politisch breit getragen – auch als Ausdruck der Anerkennung emotionaler Belastungen durch Fehlgeburten
Bundesfrauenministerin Karin Prien betont, dass der gestaffelte Mutterschutz Frauen "mehr Schutz und Erholung und stärkt zugleich ihre Selbstbestimmung" bietet
Familienministerin Lisa Paus weist darauf hin, dass eine solche Schutzregelung nach Fehlgeburten "klar eine Schutzlücke schließt" und die Situation enttabuisiert
BMFSFJ-Meldung „Gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburten in Kraft getreten“, 2. Juni 2025 bmfsfj.de+9bmfsfj.de+9bmfsfj.de+9
Bundesratsmeldung vom 14. Februar 2025 mit Zitaten von Lisa Paus
Hintergrundseite zu Mutterschutz und -leistungen (inkl. Arbeitsplatzschutz) bmfsfj.de+1bmfsfj.de+1
Der neue Mutterschutz ist ein wichtiger Schritt – aber nicht der einzige Weg, sich und die Familie abzusichern.
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